Rentenberater
Der Begriff des Rentenberaters ist im Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) definiert.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG).
Bei der zuständigen Behörde registrierte Rentenberater dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung (§ 10 Abs. 1 RDG).
Meine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erfolgte durch das Landgericht Saarbrücken (AZ: LG 371-2019-0004-S#008).
Ich bin seit 2008 als Sozialversicherungsfachangestellter im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt und konnte in dieser Zeit entsprechend umfangreiche Erfahrungen im Sozialrecht sammeln.